VORAN MASCHINEN GMBH / INN 7 / A-4632 PICHL BEI WELS / +43 (0) 7249/444-0 / office@voran.at

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

voran Maschinen GmbH

I. Allgemeines

1. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma voran Maschinen GmbH, A- 4632 Pichl/Wels, im Folgenden „Verkäufer" genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als ausdrücklich anerkannt.

3. In „Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen“ unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen, gelten als nicht geschrieben.

Kommissionsgeschäfte:

1. Wird eine Ware nicht verkauft, sondern auf Kommission geliefert, gilt Folgendes:

a) Der Kommissionär ist verpflichtet, die ihm übergebene Ware ordnungsgemäß so zu lagern, dass sie auch im Falle einer notwendigen Rücknahme durch die Firma voran als neu weiterverkauft werden kann.

b) Der Kommissionär haftet für jede in seiner Sphäre, sei es durch Verwitterung oder mangelhafte Lagerung, entstandene Wertminderung des Gerätes bzw. für jede schuldhafte Beschädigung des Gerätes.

c) Alle fehlenden Teile sowie die eingetretene Wertminderung sind vom Kommissionär nach der von der Firma voran festgelegten Bewertung innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe zu bezahlen.

d) Die gegenständliche Kommissionsware wird in den Büchern des Kommissionärs als Kommissionsware mit Type und Ausrüstung der Maschine geführt.

e) Es steht der Firma voran jederzeit frei, beim Kommissionär die übergebene Ware auf Stückzahl und Zustand zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

f) Der in Kommission gegebene Liefergegenstand bleibt im Eigentum der Firma voran, welcher erst durch vollständige Bezahlung der Ware in das Eigentum des Kommissionärs übergeht.

2. Zum Weiterverkauf ist der Kommissionär unter den folgenden Bedingungen berechtigt:

a) Der Kommissionär hat die Firma voran von jedem Weiterverkauf unverzüglich - spätestens jedoch 8 Tage nach Bestellung durch den Kunden zu verständigen.

b) Ein Weiterverkauf, ohne dass die Firma voran davon innerhalb von 8 Tagen in Kenntnis gesetzt worden ist, berechtigt diese, vom Kommissionär den vollen Verkaufspreis samt Verzugszinsen einzufordern.

c) Für den Weiterverkauf bzw. die Eigenübernahme gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen.

3. Wurde für die gegenständliche Kommissionsware eine Kommissionsdauer vereinbart, so hat die Firma voran nach Ablauf dieser Frist das Recht, die Ware abzudisponieren oder die Kommissionsdauer zu verlängern. Wurde keine Kommissionsdauer vereinbart, so steht der Firma Voran das Recht zu, jederzeit über die Ware zu verfügen. Eine Rücklieferung von Seiten des Kommissionärs bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Firma voran und ist durch den Kommissionär kosten- und frachtfrei durchzuführen.

4. Auf Wunsch des Kommissionärs werden die abverkauften Geräte nach Möglichkeit durch Neuanlieferungen ergänzt.

 

II. Vertragsabschluss

1. Die Bestellung gilt mit Übermittlung der Auftragsbestätigung als endgültig angenommen und unwiderruflich. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma voran.

2. Die in Preislisten, Katalogen, Prospekten und anderen Veröffentlichungen bekannt gegebenen Maße, Gewichte, Leistungen, Preise und dergleichen sind unverbindlich.

3. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend, ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

4. Der Verkäufer, behält sich die jederzeitige Änderung der Konstruktion vor, ohne verpflichtet zu sein, solche Änderungen in Erzeugnisse einzubauen, die vor der Konstruktionsänderung fertiggestellt worden sind. Als vertraglich zugesichert gelten nur solche Eigenschaften des Liefergegenstandes, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet sind.

5. Der Besteller ist an die Auftragsbestätigung des Verkäufers gebunden. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, so ist der Verkäufer berechtigt; entweder die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Weicht die Auftragsbestätigung des Verkäufers von der schriftlichen oder mündlichen, telefonischen oder telegrafischen Bestellung ab, so gilt die Abweichung auch dann als vom Besteller genehmigt wenn dem Verkäufer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung eine anders lautende Antwort des Bestellers zugeht.

7. Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand weder direkt noch indirekt, in gleicher oder veränderter Form ins Ausland weiterzuveräußern.

 

III. Preise

1. Sämtliche Preise sind freibleibend, in EURO, und verstehen sich in Österreich transportmittelverpackt frei Haus Händler unabgeladen, im Ausland transportmittelverpackt ab Werk. Waren mit einem Bestellwert unter € 1.000,- netto, sowie Zubehör und Ersatzteile gelten ab Werkslager verkauft. Bestellungen unter € 50,- werden brutto für netto verrechnet, d.h. allfällige Rabatte entfallen zur Gänze.

2. Zur endgültigen Verrechnung kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise.

3. Die Preise gelten ausdrücklich nur für Lieferungen in Österreich. Für Lieferungen in alle anderen Länder kommen aufgrund geänderter Kosten für Transport, Verpackung, Gebühren usw. teils andere Preise zur Geltung.

 

IV. Versand und Gefahrenübergang

1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand dem Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers, dies auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung.

 

V. Lieferung

1. Sämtliche Angaben von Lieferzeiten und Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen; dies jedoch nur dann, wenn sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Informationen beim Verkäufer eingetroffen sind.

2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und ist berechtigt, Ausführungsänderungen auch während der Lieferfrist vorzunehmen.

3. Ereignisse höherer Gewalt, zu denen auch Rohstoffmangel und Arbeitskämpfe zählen, berechtigt den Verkäufer, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Auftragsteiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller daraus irgendwelche Ersatzansprüche, gleich welcher Art, entstünden.

4. Tritt der Käufer vom rechtsverbindlich abgeschlossenen Kaufvertrag, gleich aus welchem Grund, zurück, so steht dem Verkäufer das Recht zu, bei Serienproduktionen eine Stornogebühr von 10% des Bruttoverkaufspreises zu begehren; bei Sonderanfertigungen zusätzlich auch ein Ersatz der aufgelaufenen Herstellungskosten, wobei in diesem Fall bereits hergestellte Teile dem Käufer zur Verfügung stehen.

5. Hat der Verkäufer verschuldet einen Lieferverzug zu vertreten, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rücktrittserklärung ist in allen Fällen mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden; der Käufer hat in diesem Fall Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlungen in voller Höhe, jedoch ohne irgendwelche Zinsenansprüche und ohne Berechtigung irgendwelcher Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, wegen des Lieferverzuges zu stellen.

 

VI. Zahlung

1. Alle Zahlungen sind ausschließlich im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen an den Verkäufer zu leisten. Wurde keine Zahlungsvereinbarung getroffen, so sind Kaufpreis und sonstige Forderungen des Verkäufers nach Rechnungsausstellung unverzüglich zur Zahlung fällig. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird.

2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom Verkäufer nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten.

3. Kommt der Käufer mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug, so kann der Verkäufer:

a) die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen aufschieben,

b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den noch offenen Kaufpreisrest mit Terminverlust belegen und

d) die gelieferte / eingebaute Ware mittels bereits hinterlegtem oder auch durch nachträglichen Zugriff programmierten Steuerungsprogramm stillsetzen,

e) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8% über der jeweiligen Bankrate in Anrechnung bringen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.

4. Bei Zahlungsverzug sind überdies sämtliche Mahnungs- und Inkassospesen vom Käufer zu tragen.

 

Vll. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen Forderungen - ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit - aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen sind; dies gilt insbesondere auch, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist bzw. bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren endgültigen Einlösung ohne Rückgriffsmöglichkeit.

2. Der Vertragspartner darf die vom Verkäufer gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Verkäufer. Dem Verkäufer steht das Eigentum oder Miteigentum an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. In Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner schon jetzt an den Verkäufer allfällige ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an einen Dritten erwachsene Forderungen ab. Der Vertragspartner ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.

3. Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

4. Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Vertragspartners sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen, ohne dass hiedurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde.

 

VIII. Gewährleistung, Schadenersatz

1. Die Lieferung ist sofort bei Übergabe mit der gemäß §§ 377,378 UGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel / Verluste bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mangel binnen drei Tagen ab Lieferung schriftlich detailliert gerügt werden. Der Käufer hat im Sinne der §§ 377 f UGB überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Der Käufer hat einen festgestellten Mangel unverzüglich binnen 2 Wochen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer verliert sein Recht auf Behebung des Mangels. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Käufer trägt die Gefahr für Schäden am Kaufgegenstand, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Käufer hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen des Verkäufers Folge zu leisten. Hat der Käufer einen Mangel gerügt und lässt sich kein Mangel feststellen, für den der Verkäufer haftet, so hat der Käufer dem Verkäufer die Kosten zu ersetzen, die dem Verkäufer durch eine solche Rüge entstehen.

2. Der Verkäufer leistet Gewähr für Mängel, die im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden sind. Die Beweislast dafür trifft ausschließlich den Käufer, dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Im Falle eines Mangels hat der Käufer nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Wandlung bzw. Minderung des Entgelts, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht, sofern dies nicht gesondert schriftlich vereinbart wird. Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist. Der Käufer ist nicht berechtigt für eine selbst vorgenommene Mängelbehebung Kosten-ersatz vom Verkäufer zu verlangen. Wird eine nicht dem Originalzustand entsprechende, zum Teil unvollständige oder bereits gebrauchte, Ware dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt, so sind, sofern nicht in der Auftragsbestätigung anders festgehalten, Gewährleistungs- und Schadenersatz-ansprüche ausgeschlossen. Das Recht auf Gewährleistung muss vom Unternehmer, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängel aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Käufer bekannt wird. Für vom Verkäufer nicht selbst erzeugte Teile übernimmt der Verkäufer eine Gewährleistung nur im Ausmaß der ihm gegenüber dem Zulieferanten oder Erzeuger zustehenden Gewährleistungsansprüche. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind: natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung von Zusatzausrüstungen zurückzuführen sind.

3. Der Käufer ist verpflichtet, alle übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung der Hinweise oder Nichteinholung unserer Stellungnahme zurückzuführen sind, haften wir auf keinen Fall.

4. Die Gewährleistung erlischt:

a) Wenn die Ware vom Besteller oder von dritter Seite ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers verändert wurde oder Ausbesserungsarbeiten vorgenommen wurden

b) Im Falle eines Weiterverkaufs innerhalb der Gewährleistungsfrist.

c) Wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder sonst ihm obliegende Verpflichtungen nicht erfüllt.

d) Nicht ordnungsgemäß nach Punkt VIII 1) gerügt wurde.

5. Der Verkäufers haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgenschaden ausgeschlossen.

6. Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, für den wir Versicherungsdeckung haben.

 

IX. Produkthaftung

Der Käufer verpflichtet sich, die ihm übergebene Betriebsanleitung samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Käufer ist bekannt, dass bei Nichtbeachten oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz entfällt. Soweit der Käufer als Unternehmer bei dem Gebrauch der von uns gelieferten Ware Schaden erleidet, gelten damit verbundene Ansprüche gegen uns nach den Produkthaftungsbestimmungen für ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Käufer verpflichtet sich, Waren, die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher bzw. Personen, die nicht Unternehmer sind, zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf eben dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Ware zu vereinbaren und übernimmt er es bei einer Verletzung dieser Überbindungspflicht, uns hinsichtlich aller entstandenen, damit verbundenen Nachteile vollkommen schadlos zu halten.

 

X. Rechtswahl

Für Vertragsverhältnisse der Firma voran Maschinen GmbH, Inn 7, 4632 Pichl/Wels gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen Rechtes. Dies gilt auch bei Exportgeschäften, ungeachtet der Bestimmungen des Landes, des Käufers, Kommissionärs und des Abschlussortes.

 

XI. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für Verträge mit der Firma voran Maschinen GmbH, Inn 7, 4632 Pichl/Wels, ist für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Wels/Oberösterreich.

 

XII. Verbraucherschutz

1. Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt für Unternehmer im Sinne der einzelnen Verbraucherschutzgesetze.

2. Sollten im Einzelfall diese Verkaufs- und Lieferbedingungen für ein Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher im Sinne der verschiedenen Verbraucherschutzgesetze (ABGB, KSchG, FAGG, etc...) abgeschlossen werden, so gelten die obigen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur nach Maßgabe derer Zulässigkeit nach diesen Gesetzen.

 

XIII. Datenverarbeitung

Die automationsunterstützende Verarbeitung der im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes anfallenden Daten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Daten-Schutzgesetzes 1978, Bundesgesetz Nr. 565 vom 18.10.1978 (bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes 1977, BGBI1201 vom 27.1.1977), unter genauer Beachtung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, Zur Wahrung des Daten-Schutz-Geheimnisses wurden die entsprechenden Datensicherungsmaßnahmen getroffen.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

voran Maschinen GmbH, gültig ab August 2017

Für unsere Anfragen / Rahmenverträge / Bestellungen / Änderungen / Ergänzungen gelten ausschließlich nachstehende allgemeine Einkaufsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gilt ausschließlich das Gesetz und werden Abweichungen vom dispositiven Recht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers jedenfalls nicht akzeptiert.

Mit der Annahme und Ausführung unserer Bestellungen / Aufträge anerkennt der Auftragnehmer unsere Einkaufsbedingungen unter Ausschluss seiner Geschäfts-/ Verkaufs-/Lieferbedingungen. Dies gilt auch dann wenn den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Eine Bezugnahme in unserer Bestellung auf Angebotsunterlagen des Auftragnehmers bedeutet keine Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen des Auftragnehmers.

Allfällige mit Softwareerzeugnissen mitgelieferte Geschäftsbedingungen oder Verträge des Auftragnehmers oder seiner Zulieferanten und Subunternehmer gelten ohne schriftlicher Anerkennung durch den Auftragsgeber nicht. Dies auch dann, wenn von uns oder unseren Mitarbeitern ein darin vorgesehenes vertragsbegründendes Verhalten gesetzt wird oder allenfalls mitgelieferte Registrierungs- oder sonstige Karten an den Auftragnehmer eingesandt werden.

Nach erster schriftlicher Aufforderung muss der Auftragnehmer eine Lieferantenerklärung über den Warenursprung gemäß EG-Verordnung 1207/2001abgeben.

 

1. Angebote

1.1 Der Auftragnehmer hat die Mengen und die Beschaffenheit der Teile genau auf unsere Anfrage abzustimmen und etwaige Abweichungen schriftlich besonders hervorzuheben. Abweichungen bedürfen ausdrücklich unserer schriftlichen Zustimmung. Die Preislegung hat in EUR zu erfolgen.

1.2 Angebote / Kostenvoranschläge / Besuche / Beratungen / Pläne / Prüfnachweise und dergleichen sind uns stets kostenlos zu erstellen.

1.3 Technische Dokumentationen wie Zeichnungen/Stücklisten, sonstige Spezifikationen, Muster die wir dem Auftragnehmer zur Erstellung von Angeboten oder zur Ausführung unserer Bestellung überlassen, sowie an den danach hergestellten Werkstücken behalten wir uns das Urheber- und Eigentumsrecht ausdrücklich vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden und sind uns über Verlangen unverzüglich kostenfrei zurückzustellen.

1.4 Der Auftragnehmer hat alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung / Erteilung / Ausführung der Bestellung / des Auftrages erteilten oder auf andere Weise erlangten Informationen über geschäftliche oder betriebliche Belange unserer Unternehmen vertraulich zu behandeln und ist zu deren Geheimhaltung auch nach Beendigung der geschäftlichen Beziehung, bei Schadenersatzpflicht, verpflichtet.

 

2. Bestellung

2.1 Bestellungen sind für uns nur dann rechtsverbindlich wenn sie auf unseren Bestellvordrucken ausgefertigt und von befugten Dienstnehmern firmenmässig gezeichnet sind. Verträge kommen ungeachtet von erstellten Angeboten stets mit dem Inhalt unserer schriftlichen, mittels Post, E-Mail oder Telefax erteilten Bestellungen / Aufträge zustande. Unsere schriftlichen Bestellungen sind nur dann gültig, wenn darin eine Voran Bestellnummer angeführt ist. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen, Abweichungen jedweder Art werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Bestelltag ist das Datum unserer Bestellung, bei mündlicher oder fernmündlicher Bestellung das Datum unserer schriftlichen Bestätigung. Sofern der Lieferant den Auftrag nicht annehmen will so hat er uns dies längstens binnen 5 Werktagen, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, schriftlich anzuzeigen.

2.2 Der Auftragnehmer hat die Bestellung / den Auftrag vertraulich zu behandeln. Er darf uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz nennen.

2.3 Der auf der Bestellung angeführte Liefertermin ist der späteste Ankunftstermin bei der bestimmten Verwendungsstelle.

 

3. Auftragsbestätigung

3.1. Unsere Bestellungen / Aufträge sind vom Auftragnehmer unter Angabe unserer Bestellnummer innerhalb der von uns bestimmten Frist, sonst aber spätestens binnen 5 Werktagen ab dem Bestelltag schriftlich zu bestätigen. Abweichungen von unseren Bestellungen sind deutlich hervorzuheben und nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Die vorbehaltlose Warenannahme gilt nicht als solche Zustimmung. Langt die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden. Langt zwar die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht ein, liefert der Auftragnehmer jedoch innerhalb der Frist spezifikationsgerecht aus, so kommt damit der Vertrag unter Einbeziehung unserer Einkaufsbedingungen zustande.

3.2 Mit der Annahme unserer Bestellung garantiert der Auftragnehmer deren spezifikationsgerechte und termingerechte Ausführung.

 

4. Lieferfrist

4.1 Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen.

4.2 Bei drohendem Liefer- oder Leistungsverzug sind wir sofort bei Erkennen unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzuges zu verständigen.

4.3 Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin bzw. nicht vereinbarte Teillieferungen oder Unter-/Überlieferungen der Stückzahl sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf uns jedenfalls kein Nachteil erwachsen, insbesondere trägt der Auftragnehmer die resultierenden Handling- und Lagerkosten und beginnt die Zahlungsfrist nicht vor dem vereinbarten Termin zu laufen.

4.4 Wir behalten uns eine Verlegung des Liefer-/Leistungstermins vor und werden den Auftragnehmer rechtzeitig (spätestens 5 Werktage) vor dem vereinbarten Termin schriftlich verständigen.

 

5. Lieferung, Versand, Einschulung, Übernahme, Versicherung

5.1 Jede Lieferung / Leistung und der Versand erfolgen stets frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die von uns bestimmte Verwendungsstelle (Incoterms DDP). Nachnahmesendungen werden von uns grundsätzlich nicht angenommen. Jeder Sendung ist ein gut sichtbar angebrachter Packzettel, und ferner für jede Bestellnummer ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, vollständiger Bestellnummer sowie alle notwendigen Angaben betreffend Ausfuhrgenehmigungsvorschriften und Präferenzberechtigung (z.B. Warenverkehrs-bescheinigung, Ursprungserklärung) beizugeben. Der Auftragnehmer hat, insofern eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, überdies die erforderlichen Daten für die Intrastat-Statistik, insbesondere die Angabe der 8-stelligen KN-Nummer, das Nettogewicht und das Ursprungsland je Rechnungsposition anzugeben. Alle Lieferungen an uns haben frei von Eigentumsvorbehalten zu erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne unseren Widerspruch unwirksam. Sämtliche Lieferungen und Leistungen gehen durch Übernahme durch unseren Besteller bzw. uns in unser uneingeschränktes Eigentum über.

5.2 Die gelieferten Waren sind unseren befugten Dienstnehmern an der Verwendungsstelle zu übergeben. Die Übernahme der Ware erfolgt in angemessener Zeit quantitativ bei deren Eintreffen an der Verwendungsstelle, qualitativ hingegen erst mit der Verarbeitung bzw. Verwendung. Bei Anlieferung sind unsere Öffnungs-/Betriebszeiten bei der jeweiligen Verwendungsstelle zu beachten. Von uns getätigte Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart Spediteur und Versandvorschrift sind unbedingt einzuhalten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden und Kosten welche durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen. Bei fehlenden oder unvollständigen Versandpapieren behalten wir uns vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu verweigern.

5.3 Der Auftragnehmer hat Lieferungen / Leistungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art zu versichern.

5.4 Besondere Produktvorschriften, wie etwa dem Chemikalienrecht unterliegende Erzeugnisse sind vorschriftsmäßig einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen.

5.5 Bei der Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist nach unserer Anforderung das gesamte dafür vorgesehene Bedienungspersonal kostenlos einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite zu montieren sind, sind alle erforderlichen Montagepläne (einschließlich Medienanschlüsse / Fundamentausbildung / Lasten usw.) bereits der Auftragsbestätigung anzuschließen.

5.6 Bei Lieferungen aus dem Ausland sind die Beschriftungen in deutscher Sprache anzubringen, die Montagepläne, Bedienungsvorschriften und Betriebs- und Wartungsanleitungen sind in deutscher Sprache zu übergeben.

5.7 Bei Lieferungen an Orte an denen wir Aufträge außerhalb unseres Werkes ausführen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme unseres Auftraggebers.

 

6. Verpackung, Problemstoffe

6.1 Gefahr und Kosten der Verpackung trägt grundsätzlich der Auftragnehmer.

6.2 Sofern der Auftragnehmer an einem flächendeckenden System der Abfallentsorgung in Österreich (wie z.B. ARA) beteiligt ist, ist schon im Angebot aber auch auf jedem Lieferschein und auf jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. „Die Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenz-Nr. ....... entpflichtet.“ Zusätzliche Entgelte oder Kosten wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten werden von uns nicht anerkannt. Unterlässt der Auftragnehmer eine solche Entpflichtungs-erklärung, so hat er das Verpackungsmaterial abzuholen und zurückzunehmen und hierfür eine Gutschrift zu erteilen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen und gegenzuverrechnen.

6.3 Bei der Verpackung hat der Auftragnehmer allen Anweisungen der Bestellung bezüglich Art, Abmessungen und Gewichtsbeschränkungen, bei sonstiger Kostentragung, zu befolgen.

6.4 Im maximal möglichen Umfang haben Lieferungen in genormten Gebinden (EUR-Palette, EUR-Aufsatzrahmen oder Gitterboxen) im Austauschsystem zu erfolgen, wobei der Auftragnehmer dafür zu sorgen hat, dass sich die Gebinde in einwandfrei gebrauchsfähigem Zustand befinden.

 

7. Verzug, Rücktritt, Vertragsstrafe

7.1 Bei Verzug mit Lieferungen / Leistungen oder bei vertragswidriger Lieferung oder Leistung sind wir ohne Nachweis des entstandenen Schadens und unbeschadet aller weitreichenderen Ansprüche berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die gleichen Rechte stehen uns zu wenn über das Vermögen des Auftragnehmers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels Vermögens abgewiesen wurde.

7.2 Wir sind ferner berechtigt bei Vertragsrücktritt infolge Verzugs anstelle der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von maximal 10% des Gesamtauftragswerts und sonst bei Verzug neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe, welche ausdrücklich nicht als Reugeld anzusehen ist, von 1% des Gesamtauftragswertes für jede begonnene Woche, bis maximal 10%, zu verlangen. Die Einforderung einer solchen Vertragsstrafe bzw. eine über diesem hinausgehenden Schaden bleibt uns ungeachtet der Höhe des Auftragswertes selbst dann vorbehalten, wenn wir die verspätete Lieferung oder Leistung annehmen.

7.3 Diese Rechte stehen uns auch zu wenn dem Auftragnehmer kein Verschulden zur Last fällt. Ist der Verzug auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer für die Dauer deren Einwirkung von seiner Verpflichtung zur Leistung der Vertragsstrafe und des Schadenersatzes befreit, wenn er uns diese Umstände unverzüglich nachweist. Nicht als höhere Gewalt gelten wilde Streiks oder der Umstand, dass Werkstoffe, Werkstücke oder Fertigwaren nur als Ausschuss geraten sind.

7.4 Wir sind berechtigt, bis spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin vom Vertrag zurückzutreten, wenn absehbar ist, dass Teile aufgrund von bereits entstandenen Spezifikationsabweichungen nicht mehr nachgebessert oder/und verwendet werden können.

7.5 Der Auftragnehmer haftet für die Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer und Lieferanten sowie die Einhaltung unserer Einkaufsbedingungen seitens seiner Subunternehmer und Lieferanten.

7.6 Wir haben das Recht auch ohne Verschulden des Auftragnehmers ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall sind wir verpflichtet den Auftragnehmer den Vertragspreis proportional zu den bereits übergebenen Lieferungen und Leistungen zu bezahlen und außerdem nachgewiesene Herstellkosten, in Arbeit befindliche Lieferungen und Leistungen bzw. der Stornierung von Subaufträgen zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet nach Erklärung des Rücktritts alle Anstrengungen zur Kostenoptimierung zu unternehmen.

 

8. Gefahrenübergang

8.1 Die Gefahr geht stets erst dann auf uns über wenn der Auftragnehmer die Lieferung / Leistung unseren befugten Dienstnehmern an der bestimmten Verwendungsstelle übergeben hat, diese die Lieferung / Leistung untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und der Auftragnehmer auch alle Nebenverpflichtungen wie die Beistellung der erforderlichen deutschen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen, CE-Konformitäts-erklärungen, Herstellererklärungen usw. einwandfrei erfüllt hat.

 

9. Gewährleistung, Garantie

9.1 Der Auftragnehmer hat seine Prozesse und die Warenausgangskontrolle mindestens gemäß ISO 9001:2015 so zu gestalten, dass die Ware von uns lediglich auf offene Mängel zu untersuchen ist. Der Auftragnehmer garantiert uns ausdrücklich Mangelfreiheit bei Lieferung und während der Gewährleistungsfrist.

9.2 Alle Lieferungen / Leistungen des Auftragnehmers haben den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Vorschriften, Normen, z.B. Arbeitnehmerschutzverordnung, aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik und der von uns spezifizierten Qualität zu entsprechen. Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über Sondermüll sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften sind zu beachten, wobei der Auftragnehmer sich zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet.

9.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt, unbeschadet längerer vertraglicher Fristen, 24 Monate ab Kenntnis des Mangels. Diese Frist beginnt nicht vor der qualitativen Übernahme, spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Gefahrenübergang zu laufen. Jede berechtigte Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist.

9.4 Der Auftragnehmer hat auf unser Verlangen mangelhafte Lieferungen / Leistungen unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie auszutauschen. Wir sind aber stets berechtigt Mängel auch ohne Festsetzung einer Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne dass hierdurch unsere Ansprüche wegen dieser Mängel beeinträchtigt werden. Sollte eine Nachfristsetzung erforderlich sein gilt eine Nachfrist von 5 Werktagen als angemessen. Wird Verbesserung begehrt beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen.

9.5 Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge.

9.6 Tritt ein Mangel an den vom Auftragnehmer gelieferten Lieferungen / Leistungen mehrfach auf, sodass dies ein ernsthaftes und weitreichendes Problem mit negativen Folgen für die Vermarktung unserer Endprodukte darstellt, oder besteht ein Sicherheitsrisiko so kann ein flächendeckender Austausch der Lieferungen / Leistungen, unabhängig von konkreten Gewährleistungsfällen, eine angemessene Maßnahme sein. In diesen Fällen sind wir berechtigt alle Kosten die als eine direkte Folge dieser Abhilfemaßnahmen zu sehen sind dem Auftragnehmer entsprechend seinem Verursachungsanteil in Rechnung zu stellen.

 

10. Schadenersatz, Produkthaftung

10.1 Schadenersatz- und Regressansprüche einschließlich aller Einsprüche nach den gesetzlichen Produkthaftungsvorschriften stehen uns in jedem Fall ungeschmälert zu. Haftungsausschlüsse bzw. die Verpflichtung zur Überbindung von Haftungsausschlüssen an Abnehmer sind nicht vereinbart.

10.2 Werden wir wegen fehlerhaften Materials im Sinne der Produkthaftungsvorschriften von Dritten in Anspruch genommen, so hält uns der Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos.

10.3 Der Auftragnehmer ist uns zur Beigabe einer vollständigen, leicht verständlichen deutschen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen auf die Dauer von 11 Jahren ab letzter Lieferung, zur genauen Produktqualitätssicherung und im Bedarfsfall verpflichtet, fehlerhafte Waren auf seine Kosten zurückzurufen, unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede erdenkliche Hilfe zu leisten sowie binnen 5 Werktagen den Erzeuger bzw. Importeur zu nennen.

10.4 Vom Auftragnehmer gelieferte Maschinen oder errichtete Anlagen müssen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und den geltenden (bei Anlagen oder Anlagenteilen, insbesondere den am Einsatzort geltenden) Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der Stand und die Regeln der Technik sind genauso zu beachten wie die zutreffenden EU-Richtlinien, das Elektrotechnikgesetz und alle darauf beruhenden Vorschriften (sämtliche in der jeweils geltenden Fassung) sowie die jeweils gültigen ÖVE- bzw. anzuwendende VDE-Vorschriften, technische Ö-Normen, DIN-Normen, europäische Normen (EN), CE-Kennzeichnung und ähnliche Regelwerke einzuhalten.

10.5 Bestell-/Auftragsänderungen/-zusätze dürfen vom Auftragnehmer nur bei ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch uns ausgeführt werden. Der Auftragnehmer muss gewährleisten, dass alle Normen und Vorschriften, auch alle anderen Leistungen betreffend, erfüllt werden. Der Auftragnehmer stellt uns diesbezüglich aus einer eventuellen Gesamthaftung frei. Für den Fall, dass der Auftragnehmer direkte Bestellungen akzeptiert und ausführt, anerkennt der Auftragnehmer, dass dieser Auftrag auch Schutzwirkungen für das von uns errichtete Gewerk wie auch für das Eigentum der Bauherrschaft und allfälliger Rechtsnachfolger enthält.

10.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet während der Geschäftslaufzeit und 2 Jahre darüber hinaus eine Haftpflichtversicherung mit nachstehenden Deckungssummen aufrechtzuerhalten. Personen- und Sachschäden 5 Millionen EUR Deckung für erweiterte Produkthaftpflicht 0,5 Millionen EUR pro Schadensfall Rückrufkosten 0,5 Millionen EUR pro Schadensfall.

 

11. Schutzrechte, Eigentumsübergang

11.1 Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gesetzlichen Schutzrechte, insbesondere von Patenten, soweit abgegolten als deren Erwerb für uns zur freien Benützung, zur teilweisen oder vollständigen Erneuerung und zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist.

11.2 Soweit Lizenzen notwendig sind hat sie der Auftragnehmer selbst und rechtzeitig zu beschaffen. Erfindungen des Auftragnehmers bei Durchführung unserer Aufträge dürfen wir kostenlos nutzen.

11.3 Der Auftragnehmer hat uns bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit bestellten Lieferungen / Leistungen schad- und klaglos zu halten.

11.4 Mit der Bezahlung von Werkzeugen, Formen, Vorrichtungen, Modellen oder Prüf-/Hilfseinrichtungen geht das Eigentum an diesen Gegenständen, vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen, zu 100% auf uns über. Sie werden dem Auftragnehmer nur so lange zum bestimmungsmässigen Gebrauch überlassen als dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Die so überlassenen Gegenstände sind kostenfrei in geeigneter Weise als unser Eigentum zu kennzeichnen, fachgerecht zu lagern, warten und auf Aufforderung jederzeit auszufolgen. Der Auftragnehmer erklärt, diese Gegenstände ab diesem Zeitpunkt für uns inne zu haben und steht auch im Konkursfall kein Rückhalterecht zu.

11.5 Hat der Auftragnehmer Softwareerzeugnisse zu liefern, die nicht individuell für uns entwickelt wurden, räumt uns der Auftragnehmer ein übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt. An individuell für uns entwickelten Softwareerzeugnissen räumt uns der Auftragnehmer ein übertragbares und zeitlich unbegrenztes Werknutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein.

 

12. Preis, Zahlungsbedingungen

12.1 Alle Preise sind unveränderliche Festpreise und Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in EUR. Die Preise gelten frei Aufstellungs- bzw. Verwendungsstelle bzw. Anlieferungsstelle (Incoterms DDP). Preiserhöhungen sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch uns wirksam. Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt sobald die Lieferung / Leistung von uns vollständig abgenommen und die ordnungsgemäß ausgestellten Dokumentationen und die Rechnung eingegangen ist. Der vereinbarte Preis, die vereinbarte Auftragssumme ist ein Höchstpreis und gilt als maximal zu vergütende Höchstgrenze. Darüber hinausgehende Leistungen müssen vor Überschreitung angemeldet und als Ergänzungs-/Zusatzauftrag schriftlich beauftragt werden.

12.2 Bei Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist sind wir zum Abzug des vereinbarten Skontos berechtigt. Ausgenommen bestehenden anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen sind Rechnungsbeträge innerhalb 90 Tagen netto zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfristen sind vorbehaltlich unserer Rechte nach Punkt 4.3 vom Tag des Zugangs der unseren Bedingungen entsprechenden Rechnung. Geht die Gefahr jedoch erst später auf uns über, vom Tag des Gefahrenübergangs. Bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen nicht in Gang.

12.3 Wir sind berechtigt mit den Mitteln unserer Wahl zu zahlen. z.B. mittels Electronic banking, Überweisung, Scheck oder Wechsel. Die Zahlungsfrist ist gewahrt wenn der Überweisungsauftrag innerhalb der Frist zur Post gegeben wurde.

12.4 Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet so gebühren dem Auftragnehmer für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an Zinsen gem. § 456 UGB in Höhe von 9,2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Der Anspruch erlischt wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Allfällige Schadenersatzansprüche gelten nur bei krass grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln und prüffähigem Nachweis des Schadens.

12.5 Mit Nachnahmen, Barvorschüssen oder sonst belastete Sendungen werden von uns grundsätzlich nicht übernommen.

 

13. Rechnungslegung

13.1 Rechnungen sind jeweils 1-fach, aus dem Ausland 2-fach, unter Anführung der Bestellnummer, in deutscher Sprache per Post einzusenden. Rechnungen und Auftragsbestätigungen dürfen grundsätzlich nicht den Lieferungen / Leistungen beigelegt sein. Bei Rechnungen über Warenlieferungen ist ferner die Versandart anzuführen, in Rechnungen über Werkleistungen sind zudem Kopien der von unseren befugten Dienstnehmern bestätigten Lohn- oder Stundenzettel beizulegen.

13.2 Wir behalten uns vor Rechnungen, die unseren Vorschreibungen insbesondere hinsichtlich der Bestellnummer oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren hat die Rechnung alle dafür notwendigen Kennzeichnungen zu enthalten.

13.3 Bau- und Professionistenrechnungen können grundsätzlich nur nach erbrachter Leistung und in nicht kürzeren Abständen als 30 Tagen gestellt werden. Den Rechnungen sind prüffähige Massenermittlungen beizulegen. Die Prüffrist beträgt 30 Tage ab Eingang der Rechnung samt prüffähiger Massenermittlung. Abschlagszahlungen werden zu 90% der Rechnungssumme (10% Deckungsrücklass der infolge in einen 5 % Haftrücklass umgewandelt wird) der auf der Baustelle erbrachten und anerkannten Leistungen nach erfolgter Massenprüfung geleistet. Die Skontovereinbarung gilt auch für jede Teilzahlung und der Anspruch auf Skontoabzug entfällt auch dann nicht, wenn andere Zahlungen außerhalb der Skontofristen geleistet werden. Es gilt als vereinbart, dass Massen nur in jenem Ausmaß vergütet werden als diese der Bauherr anerkennt und Zahlungen nur in jenem Umfang weitergegeben werden, als sie der Bauherr leistet. Ergänzend gelten die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Nachunternehmerleistungen Stand Jänner 2002.

 

14. Vertragsübernahme, Zession, Aufrechnung

14.1 Die Bestellung darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben werden.

14.2 Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen uns nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.

14.3 Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen welcher Art immer, gegen zustehende vertragliche Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

15.1 Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen ist die in der Bestellung angeführte Verwendungsstelle, für Zahlungen ist der Erfüllungsort der Sitz des Bestellers. Gerichtsstand ist Wels. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftragnehmer bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.

15.2 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Handelsbräuche und Usancen anzuwenden. Nicht anzuwenden dagegen ist das UN-Kaufrecht.


16. Meistbegünstigung

16.1 Der Auftragnehmer räumt, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, von sich aus jede einem anderen Unternehmen gewährte Vergünstigung ab dem gleichen Zeitpunkt auch uns ein. Von einer solchen Vergünstigung sind wir unverzüglich schriftlich zu verständigen.

 

17. Abwerbeverbot

17.1 Der Auftragnehmer wird in der Zeit gemeinsamer Geschäfte und auch nach Ablauf innerhalb einer Frist von 24 Monaten keinen unserer Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar für sich oder Dritte abwerben, anstellen oder sonst wie beschäftigen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung sind wir berechtigt von ihm bei jedem Verstoß eine pauschalierte Entschädigung in der Höhe des 6-fachen Bruttomonatsgehalts des betroffenen Mitarbeiters zu verlangen.

 

18. Allgemeines

18.1 Jede geschäftliche Korrespondenz im Zusammenhang mit unseren Bestellungen / Aufträgen ist ausschließlich mit unserer Einkaufsabteilung abzuwickeln.

18.2 Auf den für uns bestimmten Papieren, wie Frachtbriefen, Bahnkisten, Postpaketkarten, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Rechnungen, Änderungsanzeigen, usw. und in der gesamten Korrespondenz ist stets unsere Bestellnummer anzuführen bzw. dafür zu sorgen, dass diese angeführt wird. Für Nachteile infolge Missachtung dieser Verpflichtung hat uns der Auftragnehmer einzustehen.

18.3 Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Übernahme ist zu bestätigen, ihre Verwendung nur für unsere Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Allfällige Ersatzansprüche des Auftragnehmers wegen nicht zeitgerechter Beistellung sind ausgeschlossen.

18.4 Der Auftragnehmer sichert uns zu uns über einen Zeitraum von 11 Jahren nach Lieferung / Leistung mit Ersatzteilen zu beliefern. Vor Aufgabe der Produktion der Lieferteile hat uns der Auftragnehmer zu informieren, insbesondere bezüglich Verschrottung von Werkzeugen.

18.5 Der Auftragnehmer garantiert zu jeder Zeit in Besitz der für die Durchführung der Lieferung / Leistung erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein und dass alle seine Mitarbeiter ordnungsgemäß versichert sind und die gesetzlichen Abgaben / Gebühren fristgerecht abgeführt werden. Den Anordnungen aus den Sicherheitsunterweisungen seitens Voran ist jederzeit und unbedingt Folge zu leisten.

18.6 Salvatorische Bestimmung: Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Einkaufsbedingungen hierdurch nicht berührt.